b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, im Grundrissplan seien die Bruttogeschossflächen aufgeführt. Die gemäss Art. 52 BauV ausgewiesene Bruttogeschossfläche betrage 1'120 m2, so dass eine Anzahl von 11 Parkplätzen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite liege. Da es sich beim Neubau grösstenteils um eine Lagerhalle handle, lägen im Übrigen besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV vor, welche auch ein Abweichen vom Grundbedarf gestatteten.