Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nebst einer detaillierten Berechnung der Geschossfläche auch die voraussichtliche Anzahl der beschäftigten Personen anzugeben. Die Vorinstanz verstosse folglich auch hier gegen den Anspruch des rechtlichen Gehörs, da sie die Grundlage ihres Entscheides darzulegen und ihren Entschied zu begründen habe. In der Eingabe vom 5. August 2015 bringt er schliesslich vor, die Berufung auf Art. 54 BauV begründe kein Ausnahmegesuch. Das Ausnahmegesuch habe den Anforderungen von Art. 44 BewD zu entsprechen und sei verspätet, da keine neuen Tatsachen vorlägen.