a) Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits in seiner Einsprache geltend gemacht, dass dem Baugesuch weder eine Berechnung der Parkplätze noch eine Angabe zu entnehmen sei, wieviel Geschossfläche das Bauprojekt aufweise. Die Vorinstanz unterlasse es, eine genaue Berechnung der nötigen Parkplätze vorzunehmen. Nach seiner Berechnung sei von einer Geschossfläche von mindestens 1'261.59 m2 auszugehen, weshalb folglich 13 Parkplätzen anstatt 11 zu erstellen seien. Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, nebst einer detaillierten Berechnung der Geschossfläche auch die voraussichtliche Anzahl der beschäftigten Personen anzugeben.