g) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat hier das AWA das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes beurteilt. Es hat zuhanden der Vorinstanz als Leitbehörde einen Amtsbericht mit Antrag verfasst. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen in koordinierten Verfahren (Art. 4 Abs. 1 u. Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG). Die Kritik betreffend die Zuständigkeit zwischen der Gemeinde und dem AWA ist deshalb von vornherein unbegründet. Das Merkblatt des AWA "Zuständigkeit für die Erteilung von Gewässerschutzbewilligungen" vom Oktober 2014 ändert daran nichts.