beizuziehen. Die Kritik des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. August 2015 betreffend die Versickerung geht somit fehl. Der Sachverhalt ist hinreichend klar. Ebenfalls klar ist die Situation hinsichtlich der Schmutzabwasserentsorgung. Das anfallende Schmutzabwasser aus dem Gebäude wird in die öffentliche Kanalisation geleitet. Die öffentliche Hauptleitung (BA Ø 500 mm) befindet sich in unmittelbarer Nähe auf dem Strassengrundstück des H.________wegs. Die Werkkommission hat in ihrem Bericht die Dimensionierung der Hausanschlussleitung festgelegt.24