Vorliegend prüfte das AWA das Vorhaben unter dem Aspekt des Gewässerschutzes. Es hat im Amtsbericht Wasser und Abfall vom 20. November 2014 die Aufnahme von Auflagen in den Gesamtentscheid beantragt.22 Diese sind Bestandteil des Gesamtentscheids (vgl. Ziff. 1.2 zweiter Gedankenstrich des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Dass die Vorinstanz ausführte, die geplante Versickerungsanlage sei überprüft worden und erfülle die gesetzlichen Anforderungen, ist mit Blick auf den Amtsbericht des AWA nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden.