e) Rügen, die nicht bereits mit Einsprache erhoben worden sind, können im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 40 Abs. 2 BauG). Diese Einschränkung gilt jedoch nur, soweit die Verletzung von rein kantonalem oder kommunalem Recht gerügt wird.17 Umstritten ist hier die Versickerung und damit die richtige Beseitigung des Abwassers (Art. 7 GSchG18). Es steht damit Bundesrecht zur Diskussion. Die Beschränkung des Streitgegenstands nach Art. 40 Abs. 2 BauG kommt demzufolge nicht zum Tragen. Auf die Rüge ist einzutreten.