der Versickerungsleistung der geplanten Sickeranlage aufgeführt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer als Einsprecher nur im Rahmen seiner Einsprachegründe legitimiert. Die nun vorgebrachten Einwände gegen das Metalldach seien gänzlich neu. Bereits aus diesem Grund sei auf die Rüge nicht einzutreten. c) Die Vorinstanz verweist bezüglich der Sickeranlage in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 auf die Amts- und Fachberichte des AWA vom 20. November 2015 und der Werkkommission Niederbipp.