In einem solchen Falle sei gemäss dem "Merkblatt Zuständigkeit für die Erteilung von Gewässerschutzbewilligungen" nicht die Gemeinde sondern das AWA zur Beurteilung zuständig. Dieses habe das Vorliegen eines Metalldaches nie berücksichtigt. b) Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die geplante Versickerungsanlage sei überprüft worden und erfülle die gesetzlichen Vorgaben. Sie verweist insbesondere auf den Amtsbericht des AWA vom 20. November 2014 sowie den mit dem Baugesuch eingereichten Plan "Entwässerungskonzept". Auf Letzterem sei eine genaue Berechnung 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 16