Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei der Versickerung von Regenwasser, das von Metalldächern mit einer Grösse vom mehr als 50 m2 stammt, handle es sich um eine Versickerungsart, die nicht mehr von der Gemeinde im Sinne von Art. 17 Abs. 4 KGV16 beurteilt werden könne. Anstatt im Baugesuch die genaue Materialisierung des Daches anzugeben, werde lediglich dessen Konstruktionsart "Sandwichpaneele" angegeben. Eine solche bestehe aus einem Schaumkern und zwei metallischen Deckschichten. In einem solchen Falle sei gemäss dem "Merkblatt Zuständigkeit für die Erteilung von Gewässerschutzbewilligungen" nicht die Gemeinde sondern das AWA zur Beurteilung zuständig.