a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht überprüft, ob die Sickeranlage die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Auch der Amtsbericht des AWA vom 20. November 2014 halte fest, dass die Dimensionierung und Detailprojektierung der Abwasseranlage durch das Amt nicht überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei der Versickerung von Regenwasser, das von Metalldächern mit einer Grösse vom mehr als 50 m2 stammt, handle es sich um eine Versickerungsart, die nicht mehr von der Gemeinde im Sinne von Art. 17 Abs. 4 KGV16 beurteilt werden könne.