_ bis zur Einmündung in den L.________weg, der wiederum den Anschluss zum Hauptverkehrsstrang des Erschliessungsnetzes, der Kantonsstrasse (Buchlistrasse) im Norden, sicherstellt. Das westliche Teilstück des H.________weges ist gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem (GRUDIS) des Kantons Bern ca. zwischen 4.30 bis 5 m breit.15 Dies deckt sich mit den Angaben der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2015. Er genügt damit selbst den Anforderungen an eine neu zu erstellende Strasse (Art. 7 Abs. 2 BauV).