über den R.________weg erschlossen. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist hier für die strassenmässige Erschliessung nicht die ganze Länge, sondern nur das westliche Teilstück des H.________wegs nötig. Dieses Teilstück ist ca. 120 m lang und ist auf einer Breite von 6.80 m ausgemarcht. Es erstreckt sich von der Bauparzelle Nr. E.________ bis zur Einmündung in den L.________weg, der wiederum den Anschluss zum Hauptverkehrsstrang des Erschliessungsnetzes, der Kantonsstrasse (Buchlistrasse) im Norden, sicherstellt.