c) In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2015 schreibt die Vorinstanz, die Erschliessung des Baugrundstücks sei in jeder Beziehung hinreichend. Der H.________weg sei heute wohl nicht auf die gesamte ausgemarchte Breite ausgebaut, weise jedoch eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 5 m auf, was absolut genügend sei.