b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Erschliessung über den bestehenden H.________weg für die wenigen LKW-Bewegungen sowie für den restlichen Warentransport mit Lieferwagen und Personenkraftwagen sei ausreichend. Beim H.________weg handle es sich um eine Detailerschliessungsanlage im Eigentum der Gemeinde Niederbipp. Die Fahrbahnbreite betrage circa 4.50 m, wobei die Strasse auf einer Breite von circa 6.80 m ausgemarcht sei. Bei Bedarf sei ein Ausbau daher möglich. Ein solcher dränge sich momentan jedoch nicht auf. Die Parzelle sei somit hinreichend erschlossen.