Diese ist, wie in der Erwägung 4e dargelegt, nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann bei derart klaren Verhältnissen von einer detaillierten Lärmberechnung mit Beurteilungspegeln abgesehen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom 5. August 2015 denn auch nichts Neues vor, was Zweifel an der Lärmprognose des beco als Fachbehörde auf diesem Gebiet erwecken würde. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers, es sei fälschlicherweise kein Lärmgutachten in Auftrag 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)