f) Die BVE stellt den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen fest. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG12). Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.13 Das beco hat im Beschwerdeverfahren gestützt auf das Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin erneut eine Lärmprognose vorgenommen. Diese ist, wie in der Erwägung 4e dargelegt, nachvollziehbar und überzeugend.