d) Das Bauvorhaben liegt in der Arbeitszone. Für diese gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III (Art. 1 Abs. 1 GBR und Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Es sind demnach mässig störende Betriebe zulässig. Die Planungswerte betragen 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts (Ziff. 2 von Anhang 6 LSV). Das Bauvorhaben wurde bereits im Baubewilligungsverfahren vom beco überprüft. In seinem Bericht vom 11. November 2014 hielt es fest, dass im Betrieb nur während der Tageszeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet werde. Die Beschwerdegegnerin sei im Handel mit Drahtwaren tätig. Beim Zaunbau werde die 9 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)