c) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG9). Das neu geplante Betriebsgebäude stellt eine neue ortsfeste Anlage dar (Art. 7 Abs. 7 USG). Allfällige Lärmemissionen dürfen daher die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV10).