b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, das beco habe in seinem Fachbericht vom 11. November 2014 aufgrund der Baugesuchsakten klar festgehalten, dass mit keinen unzulässigen Lärmbelästigungen zu rechnen sei. Die Planungswerte würden mit Sicherheit eingehalten, weshalb die Erstellung eines Lärmgutachtens unverhältnismässig sei. Aus den Baugesuchsakten ergebe sich zudem klar, dass in der geplanten Betriebshalle auch Zaunteile angefertigt würden. Die dabei verursachten Lärmemissionen würden jedoch durch die Gebäudehülle gedämmt, wie die Vorinstanz und das beco richtigerweise festgehalten hätten.