Die Vorinstanz hat demnach zu Recht entschieden, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin der in Art. 1 Abs. 1 GBR vorgesehenen Nutzung in der Arbeitszone entspricht und zonenkonform ist. Es gibt keinen Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Die Rüge ist unbegründet. 4. Lärm