Vielmehr zählt der Betrieb der Beschwerdegegnerin mit ca. sechs Mitarbeitern zur Kategorie Klein- und Mittelbetrieb. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Revision der Ortsplanung (Genehmigungsexemplar vom 11. Juni 2012) können Klein- und Mittelbetriebe im Arbeitsgebiet Stockacker angesiedelt werden.8 Beurteilungskriterien der Vorinstanz sind hier somit nicht Wörterbuchdefinitionen, sondern die konkreten Auswirkungen, die ein Vorhaben in der entsprechenden Zone hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht entschieden, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin der in Art. 1 Abs. 1 GBR vorgesehenen Nutzung in der Arbeitszone entspricht und zonenkonform ist.