Gemäss GBR sind in der Arbeitszone zudem auch Werkhöfe zugelassen. Solche Betriebe zeichnen sich durch mehr lärmintensive Arbeit im Freien und mehr Publikumsverkehr aus als der Betrieb der Beschwerdegegnerin und führen daher auch zu mehr Lärmemissionen als das Bauvorhaben. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass durch das Bauvorhaben das Arbeiten in Nachbarbetrieben gestört wird. Wie der Erwägung 4 entnommen werden kann, verursacht der geplante Betrieb auch keine übermässigen Emissionen. Vielmehr zählt der Betrieb der Beschwerdegegnerin mit ca. sechs Mitarbeitern zur Kategorie Klein- und Mittelbetrieb.