verkehrsintensiv gilt, kann zudem auf Art. 91a BauV7 verweisen werden. Danach gilt ein Bauvorhaben als verkehrsintensiv, wenn es im Jahresdurchschnitt mehr als 2'000 Fahrten pro Tag verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz den Betrieb der Beschwerdegegnerin als nicht verkehrsintensiv im Sinne von Art. 1 GBR einstufte.