f) Die Auffassung der Gemeinde, wonach das geplante Bauvorhaben in der Arbeitszone am H.________weg zonenkonform sei, ist unter Berücksichtigung ihrer Autonomie (Art. 65 Abs. 1 BauG) nicht zu beanstanden. Wird wie hier die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.6