In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 präzisierte die Vorinstanz, dass nebst der Lagerhaltung vor Ort auch produziert werde, wie dies bei zahlreichen bestehenden Betrieben in der Arbeitszone A der Fall sei. Damit handle es sich bei der geplanten Lagerhalle nicht um einen reinen Logistikbetrieb. Bei der Frage, ob der Betrieb verkehrsintensiv ist, stellte die Vorinstanz auf die Feststellungen des beco im Amtsbericht ab, das pro Tag mit etwa zwei Lastwagen-Bewegungen rechnete. Zusammen mit dem 5 BVR 2013 S. 10 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 7