e) Das Vorhaben soll in der Arbeitszone realisiert werden. Vorliegend bejahte die Vorinstanz die Zonenkonformität, weil es sich beim geplanten Betrieb der Beschwerdegegnerin um einen Handelsbetrieb von Drahtwaren und Zaunkonstruktionen handelt und in der Betriebshalle vor Ort Zaunteile angefertigt werden. Umstritten ist vor allem, was unter den Begriffen "reine Logistikbetriebe" und "verkehrsintensive Betriebe" zu verstehen ist. Das GBR enthält dazu keine näheren Angaben.