Daraus folgerte sie, ein reiner Logistikbetrieb stehe nicht zur Diskussion. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann somit nicht gesprochen werden, zumal eine Behörde nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen muss. Es genügt, wenn sie sich – wie hier – mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt.5