der Erwägung 2 folgt, dass das Gegenteil der Fall ist. Nicht gefolgt werden kann ferner der Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, um was für eine Art von Baute es sich beim geplanten Bauvorhaben handelt, auseinandersetzte (vgl. II./Ziff. 9). Sie kam zum Schluss, es handle sich um eine Werk- und Lagerhalle mit Arbeitsplätzen vor Ort. Daraus folgerte sie, ein reiner Logistikbetrieb stehe nicht zur Diskussion.