Er weise gemäss allgemeiner Definition sämtliche Eigenschaften wie Beschaffung, Lagerung und Transport von Materialien und Zwischenprodukten sowie die Auslieferung von Fertigprodukten auf. Schliesslich bringt er vor, die Frage der Zonenkonformität könne aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung nicht abschliessend geklärt werden und die Vorinstanz habe es unterlassen darzulegen, was ein Logistikbetrieb überhaupt sei. In diesem Punkt sei der angefochtene Entscheid ungenügend begründet, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.