b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zonenkonformität des Vorhabens. Er vermutet, von der Lagerhalle gehe ein hohes Verkehrsaufkommen aus. Es müsse deshalb von einem verkehrsintensiven Betrieb gesprochen werden. Ein solcher sei nach Art. 1 GBR in der vorliegenden Zone ausgeschlossen. Auch stelle der Betrieb der Beschwerdegegnerin einen Logistikbetrieb dar. Er weise gemäss allgemeiner Definition sämtliche Eigenschaften wie Beschaffung, Lagerung und Transport von Materialien und Zwischenprodukten sowie die Auslieferung von Fertigprodukten auf.