a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 GBR4 sind in der Arbeitszone Dienstleistungs-, Gewerbe- und Bürobauten, Lagerbauten und Werkhöfe zulässig. Reine Logistikbetriebe sowie verkehrsintensive Betriebe sind nicht zugelassen. Betriebe, die durch Emissionen (Luft, Lärm, Geruch) das Arbeiten in den Nachbarbetrieben stören würden, sind in die Industriezone zu verweisen.