c) Für die Beurteilung der Zonenkonformität durfte die Vorinstanz auf die Feststellungen des beco im Amtsbericht vom 11. November 2014 abstellen. Daran ändert der Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 20. November 2014, der festhielt, es handle sich lediglich um ein Lager für Metallzäune, nichts. Er enthält die für den Gewässerschutz relevanten Informationen. Von einer unvollständigen und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nicht gesprochen werden. Eine Rückweisung der Sache ist nicht nötig, wie die vorstehenden Feststellungen zeigen. 3. Zonenkonformität