Insbesondere ist mit dieser Zweckumschreibung die Nutzung des Bauvorhabens als Lagerhalle keinesfalls ausgeschlossen. Im Übrigen untermauert das Betriebskonzept (Eingangsstempel des Rechtsamts der BVE vom 10. Juli 2015), das die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren einreichte, die Feststellungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität. Im Betriebskonzept umschreibt die Beschwerdegegnerin ihren Betrieb wie folgt: "1. Zweck der Unternehmung Produktion und Handel von Zaunprodukten und Drahtwaren. Die C.________ ist Grossist und beliefert hauptsächlich Garten- und Zaunbaufirmen sowie diverse Bauhändler.