ausging, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdegegnerin um einen Handelsbetrieb von Drahtwaren und Zaunkonstruktionen handle und dass in der Betriebshalle vor Ort Zaunteile angefertigt würden, ist nicht zu beanstanden. Was an dieser Beurteilung falsch sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit dieser Zweckumschreibung die Nutzung des Bauvorhabens als Lagerhalle keinesfalls ausgeschlossen.