a) Der Beschwerdeführer rügt pauschal, der Sachverhalt sei willkürlich und unrichtig festgestellt worden. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, es handle sich beim Vorhaben um einen Handelsbetrieb, bei welchem vor Ort in der Betriebshalle Zaunteile angefertigt würden. Warum die Vorinstanz trotz entgegenstehenden Angaben der Beschwerdegegnerin zu dieser Erkenntnis gelangt sei, könne nicht nachvollzogen werden.