4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten, führte den Schriftenwechsel durch und holte eine Stellungnahme beim beco Berner Wirtschaft ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies es das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteikosten ab. Es hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 dem Beschwerdeführer zudem die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen