2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 28. April 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 25. März 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Insbesondere macht er geltend, der Sachverhalt sei willkürlich und unrichtig festgestellt worden, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform, die Lärmvorschriften würden nicht eingehalten, die Erschliessung sei ungenügend, die Sickeranlage sei nicht überprüft worden und es seien zu wenig Parkplätze vorgesehen.