12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 6 e) Die Erteilung der Baubewilligung wird an sich nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt keine Rügen vor, wonach das Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht nicht vereinbar wäre. Aus der Beschwerde ergeben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte, weshalb die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Baubewilligung wurde somit zu Recht erteilt. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 3. Kosten