Wenn bloss unklar ist, ob einem Bauvorhaben ein zivilrechtliches Hindernis entgegensteht, darf nicht schon wegen der fehlenden Unterschrift der Grundeigentümerschaft das Rechtschutzinteresse der Bauherrschaft am Baugesuch verneint werden. Zudem führt die zu befestigende Strasse über zwei Parzellen, von denen eine im Alleineigentum des Beschwerdegegners steht (Parzelle Nr. E.________). Dieser könnte somit auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin mindestens einen Teil des Bauvorhabens verwirklichen und hat insoweit ein eigenes schutzwürdiges Interesse. Die Gemeinde durfte somit auf das Baugesuch eintreten.