Laut Art. 228 Abs. 2 ZGB11 dürfen Dritte bei Vermögenswerten im Gesamteigentum die Einwilligung des andern Ehegatten zur Verpflichtung der Gemeinschaft und zur Verfügung über das Gesamtgut voraussetzen sofern sie nicht wissen oder nicht wissen sollten, dass sie fehlt. Da es für die Baubewilligungsbehörde höchstens eine gewisse Unklarheit über die Zustimmung der Beschwerdeführerin gab, ist sie zu Recht auf das Baugesuch eingetreten. Wenn bloss unklar ist, ob einem Bauvorhaben ein zivilrechtliches Hindernis entgegensteht, darf nicht schon wegen der fehlenden Unterschrift der Grundeigentümerschaft das Rechtschutzinteresse der Bauherrschaft am Baugesuch verneint werden.