c) Die Gemeinde ging davon aus dass die Beschwerdeführerin mit der Befestigung der Strasse einverstanden sei, weshalb auf die Einholung der Unterschrift der Beschwerdeführerin verzichtet werden könne.10 Dies ist nicht zu beanstanden. Laut Art. 228 Abs. 2 ZGB11 dürfen Dritte bei Vermögenswerten im Gesamteigentum die Einwilligung des andern Ehegatten zur Verpflichtung der Gemeinschaft und zur Verfügung über das Gesamtgut voraussetzen sofern sie nicht wissen oder nicht wissen sollten, dass sie fehlt.