In dieser Situation verlangt Art. 10 Abs. 2 BewD die unterschriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Unterschrift aller Beteiligten erforderlich.7 Die unterschriftliche Zustimmung aller Grundeigentümer ist allerdings nicht eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Ihr Fehlen führt daher nicht zum Bauabschlag. Nach ständiger Rechtsprechung der BVE und des Verwaltungsgerichts handelt es sich beim Unterzeichnungserfordernis nach Art. 10 Abs. 2 BewD nämlich nur um eine Ordnungsvorschrift.8