a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Ehescheidungsverfahren zwischen ihr und dem Beschwerdegegner die Versteigerung des gemeinsamen Grundstückes verlangt, damit der Erlös, nach Tilgung der mit dem Grundstück verbundenen Verbindlichkeiten, in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mitberücksichtigt werden könne. Der Beschwerdegegner habe nun ein Baugesuch eingereicht, ohne sie darüber zu informieren und ohne ihre Einwilligung einzuholen. Durch den Bauentscheid würden ihre Eigentumsrechte verletzt, weshalb er als ungültig zu erklären sei. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)