Die Beschwerdeführerin hatte offenbar keine Kenntnis des vorinstanzlichen Verfahrens und hatte somit keine Gelegenheit sich an diesem zu beteiligen. Gemäss GRUDIS haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner an Parzelle Nr. D.________ Gesamteigentum. Die Beschwerdeführerin ist als Gesamteigentümerin durch den vorinstanzlichen Entscheid mehr als jedermann berührt. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. c) Die Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 40 Abs. 1 BauG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Fehlende Unterzeichnung des Baugesuchs