b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Beschwerdebefugt ist aber auch, wer unverschuldet keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid aber besonderes berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides hat (Art. 65 VRPG i.V.m. Art. 40 Abs. 5 BauG).5 Die Beschwerdeführerin hatte offenbar keine Kenntnis des vorinstanzlichen Verfahrens und hatte somit keine Gelegenheit sich an diesem zu beteiligen.