Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 eine Fristerstreckung beantragt hatte, verfügte das Rechtsamt am 26. Mai 2015, für den Rückzug der Beschwerde werde aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung keine Fristverlängerung gewährt und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels werde aufgrund von Art. 69 VRPG3 verzichtet. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)