3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2015 mit, das Rechtsamt verzichte vorerst auf einen Schriftenwechsel. Aufgrund einer summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass es sich um eine Scheidungsstreitigkeit handle. In der Beschwerde werde keine Verletzung von öffentlichem Recht geltend gemacht. Fraglich sei allenfalls, ob Art. 10 BewD2 eingehalten worden sei. Eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung werde aber kaum zu einer Aufhebung des Bauentscheids führen. Das Rechtsamt gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit die Beschwerde zurückzuziehen.