für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von Fr. 3'024.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung