Die gemäss Art. 60 BGBB zuständige kantonale Behörde muss eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot bewilligt oder bestätigt haben, dass keine solche Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Uetendorf vom 24. März 2015 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf von Fr. 2'400.-- festgelegt. Davon werden dem Beschwerdeführer Fr. 1'600.-- und den Beschwerdegegnern Fr. 800.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch 24